Boni & Vergütung

Bonus, Tantieme und Provision: Ihre variable Vergütung erfolgreich durchsetzen

Bonuszahlungen, Tantiemen und Provisionen im Arbeitsrecht

Für viele Arbeitnehmer, Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter besteht ein erheblicher Teil des Einkommens aus variablen Vergütungsbestandteilen wie Bonuszahlungen, Tantiemen oder Provisionen. Kommt es zu einer Kündigung, einem Arbeitgeberwechsel oder sinkenden Unternehmenszahlen, versuchen Arbeitgeber jedoch häufig, diese Zahlungen zu kürzen oder vollständig zu verweigern.

Typische Begründungen lauten:

  • „Die Ziele wurden nicht erreicht.“
  • „Es handelt sich um eine freiwillige Leistung.“
  • „Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist schlecht.“

Nicht selten sind diese Argumente rechtlich unhaltbar. Als Anwalt für Arbeitsrecht prüfen wir Ihren Arbeitsvertrag, Zielvereinbarungen und Bonusregelungen und setzen Ihre Ansprüche auf variable Vergütung konsequent durch.

Bonuszahlung verweigert? Freiwilligkeitsvorbehalte sind häufig unwirksam

Viele Arbeitsverträge enthalten sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte. Arbeitgeber möchten sich dadurch vorbehalten, Bonuszahlungen oder Tantiemen jederzeit einstellen zu können.

Steht die variable Vergütung jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Arbeitsleistung, ist ein pauschaler Hinweis auf eine „freiwillige Leistung“ häufig unwirksam. Wer seine Leistung erbracht hat, hat grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Wir prüfen, ob unwirksame Vertragsklauseln vorliegen und setzen Ihre Ansprüche auf Bonuszahlungen und Provisionen durch.

Bonus oder Gratifikation? Die rechtliche Einordnung entscheidet

Im Arbeitsrecht wird zwischen leistungsbezogenen Vergütungen und reinen Sonderzahlungen unterschieden.

Während Weihnachtsgeld oder Gratifikationen in erster Linie die Betriebstreue belohnen sollen, dienen Boni, Tantiemen und Provisionen der Vergütung erbrachter Leistungen.

Arbeitgeber vermischen diese Begriffe häufig. Werden Zahlungen an Zielvorgaben oder Umsatzgrößen geknüpft, handelt es sich regelmäßig um Arbeitsentgelt. Dieses kann nicht ohne Weiteres entzogen werden. Auch bei Kündigung oder längerer Krankheit können anteilige Ansprüche bestehen.

Betriebliche Übung

Wurde ein Bonus oder Weihnachtsgeld über mehrere Jahre vorbehaltlos gezahlt, kann dadurch ein dauerhafter Rechtsanspruch entstehen. Arbeitgeber können solche Leistungen dann nicht beliebig einstellen.

Unwirksame Stichtagsklauseln bei Bonuszahlungen

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach ein Bonus nur gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember ungekündigt besteht.

Bei leistungsbezogenen Boni sind solche Stichtagsregelungen häufig unwirksam. Wurden die vereinbarten Ziele bereits teilweise erreicht, besteht grundsätzlich ein anteiliger Anspruch auf die variable Vergütung.

Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt gleichzeitig?

Viele Verträge enthalten Formulierungen wie:

„Die Zahlung erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.“

Solche Klauseln sind häufig unwirksam. Eine Leistung kann nicht gleichzeitig freiwillig und widerruflich sein. Arbeitnehmer haben deshalb oftmals Anspruch auf die vollständige Auszahlung von Bonus oder Tantieme.

Keine Zielvereinbarung abgeschlossen? Schadensersatz statt Bonusverlust

Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass jährlich Ziele festgelegt werden, muss der Arbeitgeber die Zielvereinbarung rechtzeitig initiieren.

Unterbleibt dies oder erfolgt die Zielvorgabe erst gegen Jahresende, kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen häufig von einer vollständigen Zielerreichung aus.

Wir machen Ihren entgangenen Bonus als Schadensersatz geltend.

Weihnachtsgeld zurückzahlen? Nicht jede Rückforderung ist zulässig

Nach einer Kündigung verlangen Arbeitgeber gelegentlich die Rückzahlung von Weihnachtsgeld oder Sonderzahlungen.

Solche Rückforderungsklauseln sind jedoch nur wirksam, wenn sie klar formuliert sind und die zulässigen Bindungsfristen einhalten. Unberechtigte Rückforderungen können erfolgreich abgewehrt werden.

Bonus nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)

Hängt die Höhe der variablen Vergütung vom Unternehmenserfolg oder von einer Entscheidung des Arbeitgebers ab, muss diese Festsetzung nach „billigem Ermessen“ erfolgen.

Kann der Arbeitgeber die Berechnung nicht nachvollziehbar darlegen, kann das Gericht die Höhe der Bonuszahlung selbst bestimmen. Dies führt häufig zu deutlich höheren Ansprüchen für Arbeitnehmer und Führungskräfte.

Ihr Anwalt für Bonuszahlungen, Tantiemen und Provisionen

Wir prüfen:

  • Arbeitsvertrag und Bonusregelungen
  • Zielvereinbarungen und Zielvorgaben
  • Tantiemen und Provisionsansprüche
  • Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen
  • Unwirksame Freiwilligkeits- und Stichtagsklauseln
  • Ansprüche aus betrieblicher Übung
  • Schadensersatz wegen unterlassener Zielvereinbarungen

Wir berechnen Ihre Ansprüche einschließlich Verzugszinsen und setzen diese außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht durch.

Jetzt Bonus, Tantieme oder Provision überprüfen lassen

Wurde Ihre Bonuszahlung gekürzt oder verweigert? Als Anwalt für Arbeitsrecht vertreten wir Arbeitnehmer, Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter bundesweit und setzen Ihre Ansprüche auf variable Vergütung konsequent durch.

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